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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittellegitimation – zur formellen und materiellen Beschwer

Nähere Ausführungen im Langtext

13. 12. 2013
Gesetze:

§§ 514 ff ZPO,§§ 461 ff ZPO, § 528 ZPO, § 45 AußStrG, § 62 AußStrG


Schlagworte: Rechtsmittellegitimation, formelle / materielle Beschwer


GZ 5 Ob 164/13y, 20.09.2013


 


OGH: Auch im Verfahren außer Streitsachen muss ein Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels bestehen. Fehlt ein solches Anfechtungsinteresse, die Beschwer, ist ein dennoch erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.


 


Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer und die materielle Beschwer. Nach ganz hA muss der Rechtsmittelwerber jedenfalls formell beschwert sein. Die formelle Beschwer liegt vor, wenn die gefällte Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abweicht. Maßgeblich ist hier regelmäßig der Vergleich zwischen Umfang und Inhalt der Entscheidung und dem Antrag über den sie ergangen ist. Dieser Maßstab muss versagen, wenn die Entscheidung ohne Parteienantrag ergangen ist oder ohne Anhörung des Gegners gefällt wurde. In einem solchen Fall ist vom Rechtsmittelantrag auszugehen, der insoweit regelmäßig den hypothetischen (Gegen-)Antrag des Rechtsmittelwerbers widerspiegeln wird, wäre diesem im Verfahren erster Instanz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.


 


Die formelle Beschwer allein reicht für das geforderte Rechtschutzinteresse aber nicht immer aus. Wird die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die (angefochtene) Entscheidung nicht beeinträchtigt, ist die materielle Beschwer nicht gegeben, und das Rechtsmittel ist (ebenfalls) zurückzuweisen. Dabei kommt es darauf an, dass die Entscheidung ihrem Inhalt nach für den Rechtsmittelwerber keine nachteiligen Folgen hat, für ihn also nicht ungünstig ist. Materielle Beschwer bedeutet daher, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, dh in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird. Bei der Prüfung, ob rechtliche Interessen eines Beteiligten beeinträchtigt werden könnten, ist allerdings kein kleinlicher Maßstab anzulegen.

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