Home

Verfahrensrecht

OGH: Zulässigkeit der Revision gem § 502 ZPO – „die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten“ iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN

Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 502 ZPO, § 97 ABGB


Schlagworte: Revision, Zulässigkeit, die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten


GZ 6 Ob 136/13p, 24.10.2013


 


OGH: Nach § 502 Abs 2 ZPO ist zwar die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, doch gilt diese Vorschrift gem § 502 Abs 5 Z 1 ZPO nicht für die in § 49 Abs 2 Z 2b JN bezeichneten Streitigkeiten. Darunter fallen die („anderen“) aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, die nach § 49 Abs 2 Z 2b JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehören. Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. Die von der Klägerin erhobene Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at