Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
§ 502 ZPO, § 97 ABGB
GZ 6 Ob 136/13p, 24.10.2013
OGH: Nach § 502 Abs 2 ZPO ist zwar die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, doch gilt diese Vorschrift gem § 502 Abs 5 Z 1 ZPO nicht für die in § 49 Abs 2 Z 2b JN bezeichneten Streitigkeiten. Darunter fallen die („anderen“) aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, die nach § 49 Abs 2 Z 2b JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehören. Bei dem Prozess, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten. Die von der Klägerin erhobene Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig.