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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu Leistungskürzungen der Pensionsinstitute

Die Leistung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten in der Satzung der Versicherungsträger zu regeln; Leistungskürzungen oder Beitragserhöhungen sind vorgesehen, wenn der versicherungstechnische Abgang das zulässige Ausmaß überschreitet

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 479 ASVG, § 248 ASVG


Schlagworte: Zusätzliche Pensionsversicherung, Pensionsinstitut, Zusatzpension, Leistungskürzung, Höherversicherung


GZ 10 ObS 134/13y, 22.10.2013


 


OGH: Die Zusatzversicherung nach § 479 ASVG versteht sich als Ergänzung der gesetzlichen Pensionsversicherung. Sie hat die Aufgabe, die für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ergänzen. Da einem Pensionsinstitut keine öffentlichen Mittel, etwa nach Art des Bundesbeitrags zur gesetzlichen Pensionsversicherung, zur Verfügung stehen, bestimmt sich ihre für die Festsetzung der Leistungen maßgebliche „finanzielle Leistungsfähigkeit“ - in gleicher Weise wie bei Pensionskassen - ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen eingehobenen Beiträgen und ausbezahlten Leistungen. Die Zusatzversicherung beruht auf entsprechenden Satzungen der Pensionsinstitute. Mit der 57. ASVG-Novelle wurde 1999 den Pensionsinstituten eine „kapitalgedeckte Finanzierungsform“ vorgegeben. Gem § 479 Abs 4 ASVG sind bei Überschreiten des konkret festgelegten Betrags zur Deckung des Abgangs die Versicherungsleistungen zu vermindern oder die Beiträge zu erhöhen.



Es trifft zu, dass die Herabsetzung einer Anwartschaft um 22,5 % nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden kann, sondern als erheblich iSd Kriterien des VfGH gewertet werden muss.



Mit dem SRÄG 2011 wurden - als erster Schritt zur Auflösung und Abwicklung der Pensionsinstitute - sämtliche Zuschussleistungen und Anwartschaften aus den im Pensionsinstitut geführten „Altlasten“ in die Höherversicherung nach § 248 ASVG übernommen.



Für die Verfassungsmäßigkeit der damit verbundenen und in der Satzung des Pensionsinstitutes verfügten Leistungs- und Anwartschaftskürzungen ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage keine Verpflichtung des Bundes vorsah, die Pensionsinstitute finanziell zu unterstützen. Zu beachten ist auch, dass es sich nicht um Grundleistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung, sondern um ergänzende Leistungen einer Zusatzversicherung - ähnlich einer Pensionskasse - handelt.

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