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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu Haftung und Regress für Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Die Haftung gem § 67a Abs 2 Satz 3 ASVG ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert; wer aus ihr zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner; § 67a Abs 3 Z 2 ASVG hingegen räumt dem Auftrageber eine Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 67a ASVG, § 67c ASVG, § 58 ASVG, § 19 UStG


Schlagworte: Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen, Sozialversicherungsbeiträge, Haftung, Regress, Dienstleistungszentrum


GZ 9 Ob 59/12k, 31.07.2013


 


OGH: Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen gem § 67a Abs 1 ASVG für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet. Die Haftung besteht bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns, wenn nicht einer der in § 67a Abs 3 ASVG geregelten Befreiungsgründe verwirklicht ist.


 


Die Haftung kann gem § 67a Abs 2 Satz 3 ASVG gegenüber dem Auftrag gebenden Unternehmen erst geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Sie ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert. Wer aus der Haftung nach § 67a ASVG zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner. Dieser Regressanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.


 


Gem § 67a Abs 3 Z 2 ASVG entfällt die Haftung nach § 67a Abs 1 ASVG, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) überweist. Damit räumt das Gesetz dem Auftrag gebenden Unternehmen aber nur die Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein. Es normiert hingegen keine Pflicht zur Leistung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum sondern lediglich eine Obliegenheit.

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