Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rsp liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht
§ 22 Abs 2 GmbHG, § 22 Abs 3 GmbHG, § 1295 Abs 2 ABGB
GZ 6 Ob 198/12d, 28.08.2013
OGH: Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rsp liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Zum Informationsanspruch eines GmbH-Gesellschafters hat der OGH ausgesprochen, dass die Rechtsausübung grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich ist.
Im Fall der Gefährdung von Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft wegen einer Konkurrenzbeziehung sei dem konkurrierenden Gesellschafter der Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen versagt. In diesem Fall bleibe ihm die Möglichkeit, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Einsicht zu nehmen. Der Sachverständige dürfe die erlangten Informationen jedoch nur insoweit an den Gesellschafter weitergeben, als dies zur Rechtsverfolgung des Gesellschafters notwendig oder nützlich sei.