Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen; das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage
§ 34 Abs 2 GenG
GZ 6 Ob 158/13y, 09.09.2013
OGH: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Streitigkeit unterliege der Schiedsklausel, ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Frage, welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Lässt der Wortlaut einer undeutlichen Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung favorisiert. In diesem Sinn wird auch eine ausdehnende Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs befürwortet.
Selbst wenn die Änderung des sachlichen Geltungsbereichs der Schiedsklausel formungültig wäre, würde dies lediglich die Unwirksamkeit der Erweiterung begründen, nicht jedoch zur gänzlichen Unwirksamkeit der ursprünglich gültigen Schiedsklausel führen. Sind nämlich nur Teile einer Schiedsklausel unwirksam, berührt dies nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Auslegung die Restgültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht.