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Zivilrecht

OGH: Schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG

Bei der Zufügung körperlicher Gewalt kommt es - anders als beim ebenfalls genannten „schweren“ seelischen Leid - auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an; das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung“ entschuldigt werden

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 49 EheG


Schlagworte: Eherecht, schwere Eheverfehlung, Zerrüttung der Ehe, Zufügung körperlicher Gewalt, milieubedingt, Beschimpfungen


GZ 6 Ob 149/13z, 24.10.2013


 


OGH: Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass beiden Teilen Tätlichkeiten und Gewaltausübung vorzuwerfen sind. Jede körperliche Misshandlung steht aber außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären. Seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1999 ist in § 49 Satz 2 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es - anders als beim ebenfalls genannten „schweren“ seelischen Leid - auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung“ entschuldigt werden.


 


Die festgestellten Tätlichkeiten stellen jedenfalls schwere Eheverfehlungen beider Streitteile dar. Aufgrund des besonderen Unwerts dieser Eheverfehlungen kann auch nicht erfolgreich eingewendet werden, dass diese dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechen.


 


Sofern das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, es sei bereits vor der Ehe zu beidseitigem Fehlverhalten gekommen, sodass dieses bei der Verschuldensabwägung mangels Kausalität für die Zerrüttung nicht zu berücksichtigen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichts zwar ergibt, dass es zwischen den Streitteilen schon vor der Eheschließung wiederholt zu Streitigkeiten und einem geringschätzigen Umgang miteinander gekommen war; es wurde jedoch nicht festgestellt, dass diese Konflikte dasselbe Ausmaß wie die Auseinandersetzungen während der Ehe erreicht hätten. Hinweise dafür, dass es bereits vor der Eheschließung zu körperlichen Misshandlungen gekommen wäre, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Ebensowenig ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass die Streitigkeiten bereits damals mit der gleichen Intensität geführt worden wären. Im Übrigen wäre, selbst wenn man - abweichend von den Feststellungen - davon ausginge, dass die Verfehlungen der Streitteile bereits vor der Eheschließung eine ähnliche Intensität erreicht hätten, zu berücksichtigen, dass die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung nicht sofort eintreten muss, sondern sich auch erst allmählich und erst iZm anderen Eheverfehlungen auswirken kann.


 


Auch wiederholte Beschimpfungen, bei denen es sich nicht um milieubedingte Entgleisungen handelt, stellen eine schwere Eheverfehlung dar.

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