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Zivilrecht

OGH: Verschuldenszumessung bei der Scheidung

Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein überwiegendes Verschulden nicht schon bei mehr als 50 %-Überwiegen anzunehmen

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 60 EheG, § 49 EheG


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, (überwiegendes) Verschulden, schwere Eheverfehlung, Zerrüttung der Ehe


GZ 6 Ob 149/13z, 24.10.2013


 


OGH: Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann idR keine erhebliche Rechtsfrage begründen, sofern keine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vorliegt. Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist.


 


Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Weil das überwiegende Verschulden, insbesondere bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleich gelegt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.


 


Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein überwiegendes Verschulden daher nicht schon bei mehr als 50 %-Überwiegen anzunehmen. Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwerere Verschulden eines Teils soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen. Ein überwiegendes Verschulden eines der Ehegatten nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt und das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt.


 


Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann keine Rede davon sein, dass das Verschulden der Beklagten fast völlig hinter jenes des Klägers zurücktreten würde, mag auch das Verschulden des Klägers etwas schwerer wiegen. Den vom Berufungsgericht für die Begründung des überwiegenden Verschuldens herangezogenen Verfehlungen des Klägers, insbesondere die Hinderung der Benutzung des Pkw durch die Beklagte oder die Anwendung von Sachgewalt, kommt dabei im Verhältnis zu den festgestellten groben Beschimpfungen unter Anwendung von körperlicher Gewalt gegen den Ehepartner nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein bloß zahlenmäßiges Überwiegen der Eheverfehlungen des Klägers vermag zudem kein überwiegendes Verschulden zu begründen.


 


Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle. Eheverfehlungen nach Zerrüttung der Ehe sind vielmehr nur dann von Bedeutung, wenn sie der verletzte Ehegatte bei verständiger Würdigung noch als zerrüttend empfinden durfte oder eine Vertiefung der Zerrüttung durch diese Verfehlungen nicht ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber wertete das Berufungsgericht ohne nähere Begründung Verhaltensweisen des Klägers nach der Zerrüttung der Ehe als (schwere) Eheverfehlungen, während es die Handlungen der Beklagten in diesem Zeitraum völlig unberücksichtigt lässt.


 


Zusammenfassend ist daher vom gleichteiligen Verschulden der Ehegatten auszugehen, sodass das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen war.

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