Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, sich aus der Pfandsache zu befriedigen; dies gilt auch für eine vom Mieter geleistete Kaution
§ 447 ABGB, §§ 466a ff ABGB, § 1118 ABGB, § 30 Abs 2 Z 1 MRG
GZ 1 Ob 176/13h, 17.10.2013
OGH: Die Stellung einer Sicherheit, aus der sich der Gläubiger erst später befriedigen soll, ist nicht Leistung des Geschuldeten. Derjenige, zu dessen Gunsten eine Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran vielmehr ein Pfandrecht für die Forderung, die sie absichern soll. Ein solches Pfandrecht verschafft dem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung, die zumindest bestimmbar sein muss, aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen. Es besteht aber keine Pflicht des Pfandgläubigers, die Pfandsache zu verwerten.
Eine Verpflichtung des Pfandgläubigers, sich aus der Pfandsache zu befriedigen, ergibt sich auch nicht aus Bestimmungen der §§ 466a ff ABGB, mit welchen die Möglichkeit der außergerichtlichen Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen in das allgemeine Zivilrecht übernommen wurde. Eine von dritter Seite gegebene Sicherheit hindert den Gläubiger daher nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Schuldner. Nichts anderes gilt für die von einem Bestandnehmer dem Bestandgeber geleistete Kaution, deren Vereinbarung eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers enthält (pignus irregulare). Sieht daher ein Bestandgeber davon ab, allfällige Rückstände auf den laufenden Mietzins aus einer Kaution abzudecken, kann der Auflösungstatbestand nach § 1118 Fall 2 ABGB verwirklicht sein.