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Zivilrecht

OGH: Tilgungsordnung bei Mietverträgen (Wohnungsmiete)

Die allg Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderungen und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung; eine Mietvertragsbestimmung des Inhalts: „Im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses … obliegt die Widmung des Zahlungseingangs - vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - dem Vermieter“, ändert nichts an diesem Ergebnis

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 1415 ABGB, § 1416 ABGB


Schlagworte: Mietrecht, Tilgungsordnung, Tilgungsreihenfolge, Mietzins, Säumigkeit, Tilgung, Anrechnung, Mietvertrag, Verzugszinsen


GZ 3 Ob 133/13z, 29.10.2013


 


OGH: Nach der Systematik der §§ 1415 und 1416 ABGB ist für Frage, auf welche der mehreren Schuldposten die Leistung angerechnet werden soll, primär die Widmungserklärung des Schuldners maßgeblich, sofern diese auf das Einverständnis des Gläubigers trifft. Welche Teile der Forderung getilgt werden, richtet sich somit nach der zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses bestehenden Vereinbarung. Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder auch schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter (zB wenn auf eine bereits getilgte Schuldpost gewidmet wurde) Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. Diese sieht eine Rangfolge unter den Gesichtspunkten der bereits eingeforderten, dann der schon fälligen Schulden sowie in letzter Linie der Beschwerlichkeit der einzelnen Schulden vor. Soll entgegen den gesetzlichen Anrechnungsregeln aufgrund einer Vereinbarung oder einer Widmung des Schuldners angerechnet werden, so hat die Vereinbarung bzw die Widmung derjenige zu beweisen, der sich auf die Abweichung von der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge beruft. Die Frage, welche Position bei einer Mehrheit von Kapitalien die daraus jeweils erwachsenen Zinsen - die ja eine selbständige Schuldpost darstellen - einnehmen, wird nach einh Auff dahin beantwortet, dass dieser Schuldpost genau jene Position innerhalb der gesetzlichen Tilgungsordnung zukommt, die das zugehörige Kapital einnimmt; an dieser Tilgungsposition ist sodann zuerst auf die Zinsen und im Weiteren auf das zugehörige Kapital anzurechnen. Diese Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderungen und damit verbundene Verzugszinsenforderungen haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung.


 


Eine Mietvertragsbestimmung des Inhalts: „Im Falle einer nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses … obliegt die Widmung des Zahlungseingangs - vorbehaltlich gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - dem Vermieter“, ändert nichts an diesem Ergebnis. Schon nach dem Wortlaut ist ein Anwendungsbereich dieser Vertragsbestimmung nicht zu erkennen, räumt sie doch einer gesetzlichen Regelung der Zahlungswidmung den Vorrang ein. Diese berechtigt gem der §§ 1415, 1416 ABGB aber nur den Schuldner zur Widmung, während der Gläubiger auf die Ausübung des Widerspruchs beschränkt ist.

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