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Zivilrecht

OGH: Abgrenzung streitiger/außerstreitiger Rechtsweg bei auf Miteigentum gestützter Klage auf Herausgabe von Sparbüchern

Einem Begehren auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Sachen zum Zweck der Verwertung eines Anteils am Gemeinschaftseigentum selbst fehlt der bereits im Text des § 838a ABGB geforderte und in den Materialien zusätzlich betonte unmittelbare Zusammenhang von Rechten und Pflichten der Teilhaber mit der Verwaltung und Benützung; es ist daher im streitigen Rechtsweg zu behandeln

13. 12. 2013
Gesetze:

§ 838a ABGB, § 830 ABGB, § 839 ABGB


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Abgrenzung streitiger/außerstreitiger Rechtsweg, Herausgabe, Sparbücher, Miteigentum, Zivilteilung


GZ 1 Ob 173/13t, 17.10.2013


 


Die Streitteile sind Geschwister und je zur Hälfte eingeantwortete Erben ihres Vaters. Nach der Einantwortung ergänzte der Kl die von den Erben abgegebene Vermögenserklärung (§ 170 AußStrG) um insgesamt 11 Sparbücher sowie 16.000 EUR Bargeld. Sein Bruder und Miterbe bestritt die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Nachlass. Der Kl begehrte zunächst die Herausgabe der in der ergänzenden Vermögenserklärung angegebenen 11 Sparbücher sowie zweier weiterer Sparbücher, auf welche das Bargeld von 16.000 EUR einvernehmlich aufgeteilt worden sei. Sparbücher und Bargeld seien Eigentum des Verstorbenen gewesen, was der Bekl erst nach Bekanntgabe der Vermögenswerte völlig überraschend verneint habe. Der Kl sei Gesamtrechtsnachfolger des früheren Eigentümers und gemeinsam mit dem Bekl Miteigentümer. Er beabsichtigte, die auf ihn entfallende Hälfte der Spareinlagen zu beheben, wozu er die Sparbücher benötige.


 


OGH: Im vorl Fall begehrt der Kl ausschließlich gestützt auf sein Miteigentum von einem anderen Miteigentümer die Herausgabe von Sparbüchern, um den auf ihn als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Vaters der Streitteile entfallenden Anteil an den Sparguthaben beheben zu können. Ziel seines Begehrens ist somit nicht die Benützung oder Verwaltung gemeinschaftlicher Sachen, sondern eine Verfügung über diese durch (anteilige) Verwertung. Er verfolgt damit nicht den Anspruch auf Herausgabe nur des Ertrags aus dem gemeinsamen Eigentum iSd § 830 Satz 1 und § 839 ABGB, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Wenn er auch nicht ausdrücklich die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 Satz 2 ABGB beantragt, zielt er mit seinem Begehren inhaltlich doch auf die (ihm zu überlassende) Durchführung einer Real- oder Naturalteilung. Ansprüche auf Teilung der Gemeinschaft wären nach den Materialien zu § 838a ABGB aber wie bisher im Zivilprozess durchzusetzen. Seinem Begehren auf Herausgabe der gemeinschaftlichen Sachen zum Zweck der Verwertung seines Anteils am Gemeinschaftseigentum selbst fehlt aus diesen Erwägungen der bereits im Text des § 838a ABGB geforderte und in den Materialien zusätzlich betonte unmittelbare Zusammenhang von Rechten und Pflichten der Teilhaber mit der Verwaltung und Benützung.

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