Für die Unternehmerqualifikation eines (geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser zumindest 50 % der Anteile hält; keine Mäßigung nach § 25d KSchG im konkr Einzelfall bei Nettoeinkommen von 3.500 EUR bzw 3.800 EUR, keinen bekannten weiteren Verbindlichkeiten und Abstattungskreditraten von monatlich 1.769 EUR
§ 1 KSchG, § 25c KSchG, § 25d KSchG
GZ 3 Ob 34/13s, 19.6.2013
OGH: Der OGH hat zuletzt in der E 2 Ob 169/11h den Meinungsstand zur Frage, ob die §§ 25c und 25d KSchG auf GmbH-Gesellschafter anzuwenden sind, zusammengefasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Unternehmerqualifikation eines (geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters erforderlich sei, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % halte. Eine geringere Beteiligung ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität verschaffe dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. Die von einem Teil der Lehre vertretene Auff, Gesellschafter schon bei einem Geschäftsanteil von 20 % bzw 25 % als Unternehmer iSd KSchG zu qualifizieren, lehnte der zweite Senat ab.
Da auch im Anlassfall der Kl der von ihr zu führende Nachweis gelungen ist, dass der Bekl bei Abgabe seiner Haftungserklärung über die Lage der Schuldnerin Kenntnis hatte, also davon auszugehen ist, dass keinerlei Informationsgefälle zu Lasten des Bekl bestand, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung über die wirtschaftliche Situation der GmbH.
Grundvoraussetzung für eine Mäßigung der Verbindlichkeit ist, dass diese in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers steht und dieses Missverhältnis dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war.
Ausgehend von dem der Kl bekannten Nettoeinkommen des Bekl in Verbindung damit, dass der Kl allfällige Kreditverbindlichkeiten des Bekl weder bekannt gegeben wurden noch für sie entsprechende Anhaltspunkte für solche Verbindlichkeiten bestanden, konnte sie davon ausgehen, dass der Bekl mit einem Nettoeinkommen von 3.500 EUR bzw 3.800 EUR in der Lage sein würde, die Abstattungskreditraten von monatlich 1.769 EUR zu begleichen.