Der Bereicherungsanspruch richtet sich stets gegen den, dem die Leistung zukommen sollte, und nicht gegen den, dem sie tatsächlich zugeflossen ist oder für den sie faktisch verwendet wurde
§ 1435 ABGB
GZ 1 Ob 114/13s, 17.10.2013
OGH: § 1435 ABGB dient über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (condictio causa data causa non secuta). Eine in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags erbrachte Vorleistung ist daher wegen Zweckverfehlung rückforderbar, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, ist die Feststellung, wer „Leistender“ und wer „Leistungsempfänger“ einer Leistungskondiktion ist, nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Es muss gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Die Absicht des Leistenden ist wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen.
Haben die geführten Verhandlungen zwar zu keinem Vertragsabschluss geführt, lassen sie aber keinen Zweifel darüber aufkommen, dass ihr Zweck der Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags war, so können in Erwartung des Vertragsabschlusses bereits erbrachte Wärmelieferungen von dem die Verhandlungen im eigenen Namen führenden Hausverwalter kondiziert werden.
Der Bereicherungsanspruch richtet sich stets gegen den, dem die Leistung zukommen sollte, und nicht gegen den, dem sie tatsächlich zugeflossen ist oder für den sie faktisch verwendet wurde. Wer die mit Wärmeenergie versorgten Objekte tatsächlich nutzte, ist damit unerheblich.