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Zivilrecht

OGH: Zur Tierarzthaftung

Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter den in Fachkreisen anerkannten Standards zurückbleibt

13. 12. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierarzt, Haftung, Aufklärungspflicht


GZ 7 Ob 163/13s, 13.11.2013


 


OGH: Der Eigentümer eines Tieres hat beim Tierbehandlungsvertrag Anspruch auf die Anwendung der nach dem Stand der Technik zu fordernden Maßnahmen. Der Tierarzt haftet, wenn die von ihm gewählte Maßnahme hinter den in Fachkreisen anerkannten Standards zurückbleibt.


 


Die Frage des Inhalts der tierärztlichen Aufklärungspflicht stellt sich im vorliegenden Fall nicht:


 


Die Revisionswerberin übergeht die Feststellung des Erstgerichts, dass sie ihren Hund in der Klinik des Beklagten auch dann hätte behandeln lassen, wenn sie dezidiert über das Risiko der Entstehung „offener Wunden“ infolge der Infusionstherapie mit Antibiotika aufgeklärt worden wäre. Damit ist eine Kausalität einer allfälligen Aufklärungspflichtverletzung zu verneinen. Soweit sich die Klägerin nunmehr darauf bezieht, sie hätte bei ihrem Verlangen auf Entfernung des Harnkatheters darüber aufgeklärt werden müssen, dass dadurch Entzündungsherde im Bauch- und Genitalbereich des Hundes entstehen könnten, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen steht fest, dass der Hund der Klägerin unter Einhaltung der Regeln der tierärztlichen Heilkunst behandelt wurde. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die Entzündungen die in der Klage geltend gemachten Ansprüche hätten begründen können. Eine Wertminderung des Hundes ist nach den Festellungen nicht eingetreten. Die Heilbehandlung war, was ihren erklärten Zweck anlangte, erfolgreich.

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