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Verkehrsrecht

VwGH: Ausnahmebewilligungen nach § 45 StVO

Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen

11. 12. 2013
Gesetze:

§ 45 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Ausnahmebewilligungen


GZ 2010/02/0169, 15.10.2013


 


Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen der belBeh betreffend die jeweils in der Begründung des angefochtenen Bescheides angenommene Verkehrsbeeinträchtigung an den verschiedenen beantragten Ein- und Ausstiegsstellen. Keine näheren Ausführungen enthalten die an den VwGH gerichteten Beschwerdeausführungen zu Spruchpunkt 1 (Ausnahmen von Verkehrsverboten bzw -geboten für die leichtere Erreichbarkeit der geplanten Ein- und Ausstiegsstellen).


 


VwGH: Gem § 45 Abs 2 StVO kann die Behörde in anderen als den im Abs 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.


 


§ 45 Abs 2 StVO sieht zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist.


 


Weiters entspricht es der hg Rsp, dass bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist.


 


Den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen der belBeh, dass es sowohl zu Spruchpunkt 1 als auch zu den konkret beantragten Ausnahmen für Ein- und Ausstiegsstellen (Spruchpunkt 2) an der Erheblichkeit des wirtschaftlichen Interesses der Bf fehlt, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.

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