Die Behörde hätte dem Beamten Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach § 18a B-GlBG 1993 zu verwerten gedenkt
§ 18a B-GlBG, § 1 DVG, § 45 AVG
GZ 2013/12/0060, 16.09.2013
Der Bf macht geltend, dass ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Verfahrensergebnisse bekannt gegeben und kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Er verweist auf verschiedene Uneinigkeiten der Mitglieder der Bewertungskommission, die nicht nur in Teilbereichen unterschiedliche Maßstäbe angelegt hätten. Im Fall seiner Anhörung hätte er dies entsprechend aufklären sowie unrichtige Annahmen über seine jeweiligen Tätigkeitsbereiche, Befugnisse und Arbeitserfolge im Vergleich zu denen von Mag Z (solche werden jeweils beispielhaft angeführt) aufzeigen und dadurch die Schlüssigkeit des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem die belBeh nicht gefolgt sei, erweisen können. Auch Versäumnisse oder Unzulänglichkeiten während seiner früheren Tätigkeiten seien, was seine Anhörung sowie entsprechende Ermittlungen klar an den Tag gebracht hätten, nicht vorgelegen. Insgesamt hätte sich ergeben, dass er für die Leitung der ausgeschriebenen Sektion IV "Verkehr" im Planstellenbereich der belBeh nicht gleich sondern besser als seine Mitbewerberinnen und Mitbewerber geeignet gewesen wäre.
VwGH: Die belBeh hätte ihm entsprechend den nach § 1 Abs 1 DVG maßgeblichen § 45 Abs 2 und 3 AVG Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach § 18a B-BLBG zu verwerten gedenkt. Auch kann dem eben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerde zu den Beweisergebnissen - und damit der Verletzung des Parteiengehörs - Relevanz nicht abgesprochen werden.
Infolge der Verabsäumung der belBeh, Parteiengehör einzuräumen, stellt in der Beschwerde an den VwGH insoweit nachgetragenes Vorbringen - entgegen der von der belBeh vertretenen Ansicht - keine unbeachtliche Neuerung dar.
Schon deshalb belastete die belBeh den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.