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Baurecht

VwGH: Einbeziehung von Ergänzungsflächen (Wiener Bauordnung)

Die in der Wiener Bauordnung festgelegte Pflicht zur Einbeziehung von – nicht gesondert bebaubaren – Ergänzungsflächen betrifft auch bereits bestehende Ergänzungsflächen; damit diese Pflicht auch eingehalten werden kann, steht erforderlichenfalls die Möglichkeit der Enteignung offen

11. 12. 2013
Gesetze:

§ 16 BO, § 42 BO


Schlagworte: Wiener Bauordnung, Grundabteilung, Ergänzungsfläche


GZ 2010/05/0061, 23.07.2013



Die Bf hat durch eine Grundabteilung zwei Bauplätze geschaffen. Unmittelbar angrenzend befand sich ein seit Jahrzehnten nicht gesondert bebaubares Grundstück, eine sog Ergänzungsfläche. Nach der Bauordnung für Wien müssen, wenn ein Bauplatz geschaffen wird, derartige Ergänzungsflächen in den Bauplatz eingezogen werden. Dahinter steht das öffentliche Interesse daran, dass keine nicht gesondert bebaubaren Flächen übrig bleiben. Die Ergänzungsfläche ist ihrem Eigentümer abzulösen, mangels Einigung kann die Einbeziehung der Ergänzungsfläche durch Enteignung durchgesetzt werden.



Die Bf macht in ihrer Beschwerde unter Hervorhebung des § 16 Abs 1 dritter Satz BO geltend, dass das Grundstück Nr 30 bereits seit Jahrzehnten keinen Zugang zum öffentlichen Gut habe und durch den gegenständlichen Teilungsplan sohin auch keine selbständig nicht bebaubare Restfläche (Ergänzungsfläche) geschaffen werde. Aus diesem Grund könne die Bf nicht verpflichtet werden, diese Restfläche in den von ihr vorgesehenen Bauplatz aufzunehmen, und der Eigentümer dieser Ergänzungsfläche, diese an die Bf abzutreten.



VwGH: Bestünde die Verpflichtung zur Einbeziehung von Restflächen iSd § 16 Abs 1 dritter Satz BO für den Antragsteller nur dann, wenn diese Ergänzungsflächen selbst Ergebnis der beantragten Grundabteilung wären, wäre § 16 Abs 1 vierter Satz BO seines Anwendungsbereiches beraubt. § 16 Abs 1 vierter Satz BO normiert nämlich die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbeziehung selbständig nicht bebaubarer Restflächen im Falle der Möglichkeit ihrer künftigen Einbeziehung und stellt damit darauf ab, dass bereits vorhandene Ergänzungsflächen auch zu einem späteren Zeitpunkt integriert werden können.


Da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, einander widersprechende Normierungen innerhalb derselben Bestimmung treffen zu wollen, muss § 16 Abs 1 dritter Satz BO und somit die Pflicht zur Einbeziehung von Restflächen auch für bereits vorhandene Ergänzungsflächen gelten. Es geht hier nicht, wie die Bf meint, um die Schaffung von Ergänzungsflächen, sondern um die Schaffung von Bauplätzen, die die gegenständliche Verpflichtung auslöste.



Dem Einwand, der Eigentümer der Ergänzungsfläche könne nicht verpflichtet werden, diese an die Bf abzutreten, kann nicht gefolgt werden, stellt sich die Bestimmung des § 42 BO doch "als notwendige Ergänzung zur Regelung des § 16 BO über die Bauplatzschaffung dar und versetzt den Abteilungswerber in die Lage, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Zwangsrechten das Eigentum der für die Schaffung des Bauplatzes erforderlichen Grundflächen (Ergänzungsflächen) zu erlangen".

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