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Verfahrensrecht

VwGH: Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund (hier: iZm Verfahrenshilfeantrag)

Im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen

11. 12. 2013
Gesetze:

§ 71 AVG, § 46 VwGG, § 1332 ABGB, Art 144 B-VG, § 24 VwGG, § 26 VwGG, Art 131 B-VG


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsirrtum, Verfahrenshilfeantrag, Sorgfaltspflicht


GZ 2013/02/0152, 11.09.2013


 


VwGH: Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Ereignis", das den Antragsteller an der rechtzeitigen Stellung eines an den VwGH gerichteten Verfahrenshilfeantrages (binnen sechs Wochen nach Zustellung des anzufechtenden Bescheides) hinderte, offenbar darin, dass er der Meinung war, die Nennung von sowohl VfGH als auch VwGH in der Rechtsmittelbelehrung weise darauf hin, dass es ungeachtet der inhaltlichen Aspekte einer Beschwerde völlig gleichgültig wäre, bei welchem dieser Höchstgerichte die Beschwerde einzubringen wäre bzw dass aufgrund der Nennung des VfGH als erstem Höchstgericht in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde jedenfalls dann eben dort einzubringen wäre. Dieses Hindernis sei am 19. Juni 2013 mit der Übernahme des Abweisungsbeschlusses des VfGH vom 21. Februar 2013 weggefallen, und zwar erkennbar deshalb, weil der Antragsteller durch die Beschlussbegründung über seinen Rechtsirrtum aufgeklärt wurde.


 


Der VwGH hat zwar wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch ein Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen kann. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.


 


Im Rahmen der eine "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen bezüglich der Wahl des Höchstgerichtes bzw der Möglichkeit zweier (rechtzeitiger bzw fristwahrender) Verfahrenshilfeanträge zwecks Einbringung einer Parallelbeschwerde zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller gerade nicht davon ausgehen durfte, die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH würde mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des VfGH neu zu laufen beginnen.


 


Dass er dies versucht hätte, bringt der Antragsteller nicht vor; dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist ebenfalls nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Beschwerdefristen trifft den Antragsteller sohin ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.


 


Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen. Über den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag ist von dem hiefür gem § 14 Abs 2 VwGG zuständigen Berichter zu entscheiden.


 


Bei diesem Ergebnis konnte die - keinem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dienende - Aufforderung desselben, die dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden formellen Mängel zu beheben, entfallen.


 

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