Nach stRsp des VwGH wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist; nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden
Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2013/02/0171, 11.09.2013
VwGH: Ferner kommt nach stRsp des VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Bf, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Aufgrund der erfolgten ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung des Beschwerdepunktes in dem zu hg Zl. 2012/02/0278 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG nicht in Betracht. Es liegt daher auch nicht die behauptete Verletzung des Parteiengehörs vor.