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Verfahrensrecht

OGH: Keine Kostenhaftung des Jugendwohlfahrtsträgers im Obsorgeverfahren

Der Jugendwohlfahrtsträger erfüllt im Verfahren über die Obsorge seinen gesetzlichen Auftrag zum Schutz gefährdeter Kinder; er „veranlasst“ damit weder die Einholung eines Gutachtens noch liegt diese in seinem eigenen Interesse

06. 12. 2013
Gesetze:

§ 2 GEG, § 107 AußStrG


Schlagworte: Verfahrenskosten, Haftung, Rückersatz, Obsorge, Jugendwohlfahrtsträger


GZ 4 Ob 130/13s, 23.09.2013


 


OGH: Wurden Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern berichtigt, so hat das Gericht gem § 2 GEG bei Beträgen über 300 EUR einen Grundsatzbeschluss über die Kostentragungspflicht zu fassen. Mit diesem Beschluss wird über die grundsätzliche Kostentragungspflicht dem Bund gegenüber abgesprochen; die Kosten sind von der Partei zu ersetzen, die „nach den bestehenden Vorschriften“ hierzu verpflichtet ist.



Im Verfahren außer Streitsachen kommt eine analoge Anwendung des § 40 Abs 1 ZPO nicht in Betracht, gem § 107 Abs 3 AußStrG findet in Verfahren über die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr kein Kostenersatz statt. Aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigengebühren sind daher von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde; beide Tatbestandsmerkmale gelten alternativ, sodass die Kostenersatzpflicht eines Beteiligten greift, wenn auch nur eines von ihnen zutrifft.



Der Jugendwohlfahrtsträger hat aber die Beiziehung eines Sachverständigen durch das Gericht nicht „veranlasst“ sondern erfüllt nur seinen gesetzlichen Auftrag zum Schutz gefährdeter Kinder. Das Tätigwerden des Sachverständigen liegt auch nicht im eigenen Interesse des Jugendwohlfahrtsträgers: Auch wenn ihm die Obsorge für ein mj Kind übertragen wurde, hat er im Obsorgeverfahren von Gesetzes wegen - anders als leibliche Eltern - allein die Interessen des Kindes zu wahren. Er erfüllt damit keines der beiden Zurechnungskriterien des § 2 Abs 2 GEG.

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