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Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung gem §§ 382b und 382e EO und zur Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten)

Anders als nach § 382e EO bedarf es einer Interessenabwägung bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nicht

06. 12. 2013
Gesetze:

§ 382b EO, § 382e EO


Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Gewalt in Wohnungen, allgemeiner Schutz vor Gewalt, Zusammenleben


GZ 7 Ob 127/13x, 03.07.2013


 


OGH: Nach der allein maßgebenden Tatsachengrundlage besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Antragsgegner als Ausgedingsberechtigter die Liegenschaft gemeinsam mit seinem ausgedingsverpflichteten Sohn und dessen Lebensgefährtin (der Drittantragstellerin) sowie ihren gemeinsamen Kindern (der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller) bewohnte: Waren doch ein persönlicher Kontakt (beim Betreten und Befahren des Hofes) und ein Aufeinandertreffen (bei geschuldeten Ausgedingsleistungen) „unvermeidlich“. Beim Zusammenleben kam es ja zu den im Sachverhalt detailliert dargelegten Konflikten, wie etwa zu „beinahe täglichen“ Streitereien (va wegen der Ausgedingsleistungen), bei denen der Antragsgegner schnell sehr zornig und aggressiv wird, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen abläuft. Nunmehr ist (seit der Eskalation am 7. 3. 2013, wo der Antragsgegner nach dem hier als bescheinigt angenommenen Sachverhalt - im Zorn - seinen PKW startete und mit durchdrehenden und quietschenden Reifen direkt auf die Kinder und deren Hund zufuhr, sodass diese zur Seite sprangen und davonliefen) die Angst der Minderjährigen so groß, dass sie im Bett ihrer Eltern schlafen und eines der Kinder begonnen hat, Bett zu nässen. Auch die Drittantragstellerin fürchtet die schweren Beschimpfungen und aufdringlichen Forderungen des Antragsgegners nach prompter Erledigung seiner Wünsche und ist durch die Tatsache, dass er wiederholt im Hof und im Stall „auch groß hinmacht“ (selbst wenn es die Kinder sehen können), psychisch erheblich belastet.


 


Demgegenüber meint der Antragsgegner, er lebe „alleine in seinen Ausgedingsräumlichkeiten“, während die Familie des „Nachfahren“ in ihrem Familienverband in eigenen Räumlichkeiten lebe, und will daraus ableiten, dass kein Naheverhältnis wie in einer häuslichen Gemeinschaft bestehe. Er entfernt sich damit von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, sodass darauf nicht einzugehen ist, weil dem Revisionsrekursgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist.


 


Nach stRsp kommt es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, auf das Ausmaß, die Häufigkeit und Intensität der angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe und bei (ernst gemeinten oder als solche verstandenen) Drohungen auf die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung an: Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem Betroffenen das weitere Verbleiben oder Zusammentreffen zumuten können.


 


Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person unzumutbar ist, stellt aber keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, und die bekämpfte Beurteilung liegt im Rahmen der zitierten Rspg:


 


Anders als nach § 382e EO, auf dessen Interessenabwägung sich der Antragsgegner weiterhin beruft, bedarf es einer solchen bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO nämlich nicht; hat doch eine Abwägung, ob das Wohnbedürfnis des Antragstellers oder des Antragsgegners „dringend“ ist, nicht stattzufinden.

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