Die Anspruchsgefährdung iSd iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO kann nicht auf abstrakte Mutmaßungen gestützt werden
§ 381 EO
GZ 3 Ob 122/13g, 29.10.2013
OGH: Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun. Demnach kann nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im § 381 EO erwähnten Vereitelung, erheblichen Erschwerung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung begründen. Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit einer Gesetzesverletzung reicht zur Gefahrenbescheinigung nicht aus. Auch die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen lassen, wobei wiederum abstrakt gehaltene Befürchtungen nicht ausreichen.
Die Beklagte zeigt in ihrem Revisionsrekurs zutreffend auf, dass die Tatsache, dass sie dem Kläger unverändert seit Jahren den Zugriff auf seine Fahrnisse verwehrt, für sich allein keine konkrete Gefährdung begründen kann, wie das Rekursgericht angenommen hat. Auch aus dem Umstand, dass nunmehr die Räumung der Ehewohnung bevorstehen dürfte, kann eine konkrete Gefährdung des Herausgabeanspruchs des Klägers nicht abgeleitet werden. Eine konkrete Gefahrensituation wird vom Kläger nicht aufgezeigt.