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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Widerklage im Wideraufnahmeverfahren

Vor der Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht für eine Widerklage auf Geld weder Konnexität noch Kompensabilität iSd § 96 Abs 1 JN

06. 12. 2013
Gesetze:

§§ 529 ff ZPO, § 541 ZPO, § 96 JN


Schlagworte: Wiederaufnahmeklage, Nichtigkeitsklage, Rechtsgestaltungsbegehren, Gerichtsstand der Widerklage


GZ 5 Ob 27/13a, 20.09.2013


 


OGH: Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmegrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben ist. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch. Im Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeverfahren selbst (Aufhebungsverfahren) bildet die Lösung der Frage, ob der Aufhebungsanspruch besteht, das Meritum. In dem über den Aufhebungsanspruch ergehenden stattgebenden Urteil hat das Gericht - auch ohne einschlägigen Urteilsantrag.- auszusprechen, ob die angefochtene Entscheidung ganz oder zum Teil außer Kraft tritt.



Vor Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht für eine Widerklage auf Geld weder Konnexität noch Kompensabilität und auch kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Auch Gründe der Prozessökonomie können nicht dafür stichhältig sein, eine spezifische Zuständigkeitsregel anzuwenden, wenn nicht einmal feststeht, ob es überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommen wird.

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