Bei einem Versorgungsausgleich in Deutschland übertragene „Wartezeitmonate“ sind keine Versicherungsmonate iSd ASVG; sie können nur insoweit berücksichtigt werden, als Monate der Ehezeit in den Rahmenzeitraum fallen
§ 1587a BGB, § 52 SGB IV, § 235 ASVG, § 236 ASVG
GZ 10 ObS 41/13x, 22.10.2013
OGH: Beim Versorgungsausgleich gem § 1587a BGB werden nicht Versicherungszeiten des Ehepartners sondern Anteile einer Rentenanwartschaft übertragen, denen gem § 52 Abs 1 SGB VI Wartezeitmonate zugeordnet werden, die zur Erfüllung der Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen können.
Der Begriff „Versicherungszeiten“ in Art 1 der VO 1408/71 und der VO 883/2004 (über die soziale Sicherheit) bezeichnet die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Im Rahmen der Anwendung der VO 1408/71 und VO 883/2004 sind derartige beim Versorgungsausgleich übertragene Zeiten als (Versicherungszeiten) gleichgestellte Zeiten einzuordnen; sie unterliegen daher der Zusammenrechnung.
Da fremdmitgliedstaatliche Zeiten berücksichtigt werden, als handle es sich um inländische, werden im Fall qualifizierter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere bei Mindestpflichtbeitragszeiten, ebenfalls nur fremdmitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Deutschen Wartezeitmonate sind aber keine Beitragsmonate iSd § 235 und 236 ASVG.
Bei den Wartezeitmonaten handelt es sich um zeitlich nicht zuzuordnende Monate, denn sie können nicht genau bestimmten Monaten der Ehezeit zugeordnet werden. Sie beziehen sich aber auf einen bestimmten Zeitraum, nämlich die Ehezeit. Es ist deshalb sachgerecht, Wartezeitmonate im Rahmenzeitraum nur in der Anzahl zu berücksichtigen, als Monate der Ehezeit im Rahmenzeitraum liegen.