Die Rechtsansicht, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten (körperliche Berührungen ua an Oberschenkel und Gesäß, demonstratives Anstarren der Brüste mit anzüglicher Bemerkung, In-den-Weg-Stellen sowie geschlechtsbezogene verbale Anzüglichkeiten), die von der Klägerin nicht erwünscht waren, die sie als demütigend empfand und die ihr die Freude an der Arbeit verleideten, eine Belästigung iSd § 6 Abs 2 GlBG verwirklichten, ist keineswegs unvertretbar
§ 6 GlBG
GZ 8 ObA 73/13p, 28.10.2013
OGH: Die Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten die Kriterien der sexuellen Belästigung nach § 6 Abs 2 GlBG erfüllt, ist einzelfallbezogen und begründet idR, außer bei krasser Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten (körperliche Berührungen ua an Oberschenkel und Gesäß, demonstratives Anstarren der Brüste mit anzüglicher Bemerkung, In-den-Weg-Stellen sowie geschlechtsbezogene verbale Anzüglichkeiten), die von der Klägerin nicht erwünscht waren, die sie als demütigend empfand und die ihr die Freude an der Arbeit verleideten, eine Belästigung iSd § 6 Abs 2 GlBG verwirklichten, ist keineswegs unvertretbar.
Soweit die Revision erkennbar darauf abzielt, der Beklagte habe mangels Abwehrreaktion der Klägerin gar nicht erkennen können, dass sie sein Verhalten nicht wünscht, steht einer Berücksichtigung dieser Behauptung das Neuerungsverbot entgegen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte darauf beschränkt, die festgestellten Handlungen überhaupt abzustreiten. Schon deswegen müssen die nunmehrigen Ausführungen erfolglos bleiben.
Die in der Revisionsschrift zitierte höchstgerichtliche Rsp bezieht sich auf die Beurteilung von Belästigungshandlungen als Kündigungs- bzw Entlassungsgrund und ist nicht einschlägig.