Die Klage des ausgeschiedenen GmbH Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen ist, ist nicht zulässig; insb ist darauf zu verweisen, dass dem Gesellschafter einer GmbH gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zusteht
§ 228 ZPO
GZ 6 Ob 96/13f, 28.08.2013
OGH: Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt nach stRsp bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage. Die Feststellungsklage ist also gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. Das Feststellungsbegehren ist unzulässig, wenn mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Der Mangel des rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen.
Insb ist darauf zu verweisen, dass dem Gesellschafter einer GmbH gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zusteht. Dieses Recht kommt auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu, wobei diese jedoch ihr entsprechendes Informationsinteresse konkret darzulegen haben. Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Informationsinteresse begründet, kann aber keinem Zweifel unterliegen.