Home

Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit des HeimAG

Auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen (medikamentöse Ruhigstellung, Fixierung) findet das HeimAG dann keine Anwendung, wenn die physische Krankheit noch nicht austherapiert und somit noch nicht zu einer Behinderung geworden ist

06. 12. 2013
Gesetze:

§§ 1 ff HeimAG


Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, freiheitsbeschränkende Maßnahme, Behinderung


GZ 7 Ob 194/12y, 19.12.2012


 


Der Patient leidet an den Folgen eines Sauerstoffmangels anlässlich der kardiopulmonalen Reanimation nach einem Herzinfarkt am 14.8.2011. Diese Folgen bestehen in einem hirnorganischen Psychosyndrom, was letztlich einer Behinderung entspricht. Er war von 7.9.2011 bis 6.4.2012 Patient an der Universitätsklinik für Neurologie/Neuro-Rehabilitation. Der Patient hatte einen gesteigerten Bewegungsdrang, wodurch er sich selbst gefährdete. Während der Behandlung war das Finalstadium seines Zustandes noch nicht erreicht, es bestand also Aussicht auf wesentliche Besserung. Es wurden freiheitsbeschränkende Maßnahmen gesetzt, und zwar einerseits medikamentös, andererseits mechanisch. Der für die Wahrung der Interessen von Behinderten zuständige Verein beantragte die gerichtliche Überprüfung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem HeimAG.


 


OGH: In Krankenanstalten sind Patienten nur dann von der Geltung und vom Schutz des HeimAufG ausgenommen, wenn sie durch die oder iZm der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden. Vom Zweck der Regelungen des HeimAufG sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei dies infolge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthaltes nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses in der Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG zukommenden besonderen Schutz verlieren.


 


Beim Patienten, der in der Neurochirurgischen Universitätsklinik nach seinem Herzinfarkt mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner Gesundheit behandelt wurde, lag ein finaler Zustand dauernder psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung nicht vor. Die anordnungsbefugten Personen und Einrichtungsleiter müssen zwangsläufig im Vorhinein beurteilen können, ob sie die nach dem HeimAufG erforderlichen Maßnahmen und Verständigungspflichten einzuhalten haben. Ungünstige Entwicklungen des Zustands des Patienten, die erst im Nachhinein sicher zu beurteilen sind, können nicht die rückwirkende Änderung der anwendbaren Rechtslage herbeiführen.


 


Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass vom HeimAufG nur Patienten erfasst sind, die „austherapiert“ sind, die also nach einer medizinischen Behandlung lediglich auf einen Heimplatz warten.


 


Nach den Feststellungen war während der Zeit, in der sich der Patient nach einem Herzinfarkt und dadurch bewirktem Sauerstoffmangel in der Universitätsklinik für Neurologie/Neuro Rehabilitation befand, sein Endzustand noch nicht absehbar. Seine medizinische Behandlung war damit noch nicht abgeschlossen. Es war zu erwarten, dass sich sein Zustand bessert, was tatsächlich der Fall war. Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: 8 Monate) dauert.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at