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Zivilrecht

OGH: Zur Ersitzung an öffentlichen Gewässern

Seit Inkrafttreten des WRG 1934 kann an öffentlichem Wassergut durch Ersitzung Eigentum nicht mehr erworben werden, eine vorher vollendete Ersitzungszeit kann aber geltend gemacht werden; § 4 Abs 1 WRG steht einem originären Eigentumserwerb durch Anspülung nach § 411 ABGB entgegen

06. 12. 2013
Gesetze:

§ 4 WRG, § 38 WRG, § 411 ABGB, §§ 1460 ff ABGB


Schlagworte: Öffentliches Wassergut, Ersitzung, alluvio


GZ 1 Ob 100/13g, 19.09.2013


 


OGH: Zum öffentlichen Wassergut gehören nach § 4 WRG wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38 WRG), wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Die Eigenschaft des Attersees als öffentliches Gewässer steht nicht in Frage. Unter öffentlichem Wassergut ist nicht das öffentliche Gewässer (der See) insgesamt, sondern ausschließlich das Wasserbett als Grundfläche zu verstehen. Öffentliches Wassergut ist daher eine Liegenschaft, die als Wasserbett oder Hochwasserabflussbereich einem öffentlichen Gewässer dient. Der Verweis in § 4 WRG auf § 38 Abs 1 WRG (bzw den früheren § 34 Abs 1 WRG 1934) stellt für das Hochwasserabflussgebiet klar, dass es sich dabei ausschließlich um die durch fließende Gewässer bei Hochwasser überflutete Fläche handelt, zu welchen der Attersee nicht zählt.



Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken erfolgt bei öffentlichen Gewässern nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand. Ist die Höhe des Wasserstands auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinausgehende Niederschläge zurückzuführen, handelt es sich um ein Hochwasser, das nicht mehr unter den Begriff des vollen Wasserstands fällt. Ein solcher Stand ist auch nicht als Grenze des Wasserbettes anzusehen.



Nach § 411 ABGB gehört das Erdreich, das ein Gewässer unmerklich an ein Ufer spült, dem Eigentümer des Ufers. Diese Bestimmung regelt einen Fall des natürlichen Zuwachses zu einer Liegenschaft. Sollte durch ein Gewässer allmählich Erdreich abgesetzt werden, fällt es daher in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers. Entscheidend ist die Verbindung des angespülten Erdreichs mit einem Grundstück. Nach hM ist diese Regelung auf Seen und Teiche, selbst wenn sie durch Zuflüsse gespeist oder von Bächen oder Flüssen durchströmt werden, nicht anzuwenden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 WRG steht einem originären Eigentumserwerb durch Anspülung nach § 411 ABGB entgegen.



Aufgeschüttete Teile des Wasserbettes öffentlicher Gewässer scheiden nicht automatisch aus dem öffentlichen Wassergut aus. Seit Inkrafttreten des WRG 1934 mit 1. 11. 1934 kann an öffentlichem Wassergut durch Ersitzung Eigentum nicht mehr erworben werden. Durch Ablauf der Ersitzungszeit vor dem 1. 11. 1934 bereits erworbene Rechte können aber auch heute noch geltend gemacht werden.

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