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Zivilrecht

OGH: § 364a ABGB – zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch

Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen

06. 12. 2013
Gesetze:

§ 364a ABGB, § 1489 ABGB


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, Ausgleichsanspruch, Verjährung, Schadenseintritt


GZ 3 Ob 146/13m, 08.10.2013


 


OGH: Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein „Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen; nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen.


 


Dem entsprechend macht der Kläger mit seinem Leistungsbegehren ausdrücklich (nur) die merkantile Wertminderung seiner Liegenschaft geltend, die durch die das zu duldende Maß übersteigenden, erst im Jahr 2010 (nach Änderung der Betriebsanlage und Ausdehnung der Betriebszeit auf einen 24-Stunden-Betrieb von Montag 6:00 Uhr bis Samstag 22:00 Uhr) vorliegenden Immissionen eingetreten sei. Er verlangt damit den Ersatz eines erst im Jahr 2010 eingetretenen Schadens aufgrund einer erst damals ortsunüblich gewordenen Immission.


 


Ersatzansprüche aus § 364a ABGB verjähren als Entschädigungsansprüche des § 1489 ABGB in drei Jahren. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.


 


Der vom Kläger behauptete Primärschaden konnte daher bei Einbringung der Klage im Jahr 2012 noch nicht verjährt sein, ebenso wenig ein vorhersehbarer (und nicht auszuschließender) Folgeschaden.

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