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Zivilrecht

OGH: Berücksichtigung von Krankheitskosten und Krankenhaus-Taggeld bei der Unterhaltsbemessung

Die Zweckwidmung des Krankenhaus-Taggeldes aus einer privaten Krankenversicherung besteht darin, die mit dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus verbundene Unbill auszugleichen; es dient der Deckung des abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, und ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen

06. 12. 2013
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsrecht, Taggeld, private Krankenversicherung, Krankheitskosten


GZ 8 Ob 1/13z, 24.01.2013


 


OGH: Offensichtlicher Zweck der Krankenzusatzversicherung ist die Kostenübernahme für die Verschaffung jener Annehmlichkeiten, die dem Versicherten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt nicht zuteil werden. Dabei kann nicht wesentlich sein, ob die Leistung des Privatversicherers durch die Übernahme der Kosten der Sonderklasse oder die Ausbezahlung des Krankenhaus-Taggeldes erfolgt. Auch das Taggeld soll nämlich den Versicherten in die Lage versetzen, sich auf angemessene, seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Weise Annehmlichkeiten zu verschaffen, die über die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse hinausgehen. Ähnlich wie beim Schmerzengeld liegt daher die Zweckwidmung dieser Art der privaten Krankenzusatzversicherung darin, die mit der Krankheit und dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene psychische und physische Beeinträchtigung durch die Versicherungsleistung wenigstens partiell auszugleichen bzw zu mindern. In welcher Form der Versicherungsnehmer eine diesbezügliche Unbill kompensiert, ist nicht entscheidend, weil nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient.


 


Das Krankenhaus-Taggeld hat aufgrund dieser besonderen Zweckwidmung keine Entgeltersatzfunktion und ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Beim Krankenhaus-Taggeld handelt es sich auch nicht um eine typische Leistung, mit der krankheitsbedingte Mehrausgaben abgedeckt werden. Anderes gilt zB für das Pflegegeld, mit dem grundsätzlich gerade die pflege- bzw behindertenbedingten Mehraufwendungen abgegolten werden, oder für spezifische Sozialleistungen, die zur Abdeckung behinderungsbedingter Mehrausgaben geleistet werden.


 


Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. Für das Vorliegen eines solchen krankheitsbedingten Mehraufwands ist der Unterhaltspflichtige beweispflichtig. Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind.

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