Bereits im ersten Rechtsgang wurde endgültig geklärt, dass die Republik Österreich als Beklagte für das Fehlverhalten des Gerichtskommissärs hafte; offen geblieben ist der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, §§ 1 ff AHG
GZ 1 Ob 250/12i, 07.03.2013
Ausgangspunkt war ein Verlassenschaftsverfahren: Der spätere Kläger und seine beiden minderjährigen Töchter erbten von seiner geschiedenen Frau bzw ihrer Mutter eine Eigentumswohnung. Der Vater verkaufte die Eigentumswohnung und investierte in die Errichtung eines Hauses mit fünf Eigentumswohnungen. Dem Hausbau lag ein komplexes Finanzierungsmodell zu Grunde. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde im Vorhinein nicht eingeholt. Der Gerichtskommissär hatte dem Kläger – tatsachenwidrig – erklärt, das Vorhaben gehe in Ordnung, er habe mit dem Gericht gesprochen. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nachträglich beantragt, aber nicht erteilt. Das Haus musste verkauft werden. Der Kläger machte Amtshaftungsansprüche geltend.
OGH: Da der Kläger sein Bauvorhaben nach der haftungsbegründenden Auskunft des Gerichtskommissärs entsprechend dem schon ursprünglich verfolgten Plan und im Vertrauen darauf, dass er in dieser Weise vorgehen dürfe, in Angriff genommen hat, kann ihm weder vorgeworfen werden, sich über die vermeintliche gerichtliche Ermächtigung hinweggesetzt und ein verändertes Projekt ausgeführt zu haben, noch kann darauf der Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gestützt werden. Eine Obliegenheit zur Schadensminderung trifft den Geschädigten nämlich nur insoweit, als er nach dem dem Grunde nach eingetretenen Schadensereignis ihm zumutbare Maßnahmen in sorgloser Weise nicht vornimmt. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt somit jener, in dem er erstmals damit konfrontiert war, dass er sein bereits weit gediehenes Projekt vorzeitig wieder beenden musste. Zu diesem Zeitpunkt hatte er nicht nur Bankkredite aufgenommen und das Wohngebäude auf seiner Liegenschaft fertiggestellt, sondern bereits iS seines ursprünglichen Plans die vier dafür vorgesehenen Wohnungen vermietet. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Kreditsummen und die Erträge aus den Mieteinnahmen aufeinander abgestimmt und es wäre insbesondere aus finanziellen Gründen für den Kläger nicht möglich gewesen, die (gemeinsam mit den Töchtern bewohnte) Wohnung im Obergeschoss zu verkaufen, um den Kindern ihren Erbteil in Geld zukommen zu lassen, und gleichzeitig eine Mietwohnung für den eigenen Wohnbedarf zu finanzieren.