Keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB, wenn das Gefahrenpotential der Verletzung von Passanten durch sturmartige, in dieser Intensität nur etwa alle fünf Jahre auftretende Böen für den Wegehalter nicht augenscheinlich war
§ 1319a ABGB, AHG, Wr BauO, StVO
GZ 1 Ob 177/13f, 17.10.2013
OGH: Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB). Ob der Zustand eines Wegs mangelhaft ist, richtet sich gem § 1319a Abs 2 Satz 2 ABGB danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. So ist es etwa aufgrund besonderer Bedingungen im Hochgebirge fast ausgeschlossen, eine Straße stets in völlig gefahrlosem Zustand zu erhalten, was jedem Benützer bekannt sein muss.
Unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. So haftet der Wegehalter nach § 1319a ABGB ua, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt oder als solche kenntlich gemacht werden.
Nach den in der Judikatur des OGH dargelegten Kriterien zum Sorgfaltsmaßstab eines Wegehalters ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der beklagten Wegehalterin im konkreten Fall keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten, zumindest gut vertretbar.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen herrschten am Unfallstag außergewöhnliche Windverhältnisse mit mittleren Windgeschwindigkeiten, wie sie nur etwa alle fünf Jahre vorkommen. Die Unfallstelle liegt in einem Gebiet, das grundsätzlich auch ohne die Bebauung (insbesondere durch Hochhäuser) stark dem Wind ausgesetzt war. Die Negativfeststellung zu fehlenden Beschwerden über die Windsituation an der Unfallstelle geht zu Lasten der Klägerin, die auch das Vorliegen der in § 1319a ABGB geforderten groben Fahrlässigkeit beweisen müsste). Die Windkomfortuntersuchung wurde von der Erschließungsgesellschaft in Auftrag gegeben, nicht von der beklagten Partei. Dass diese das Gutachten einschließlich der darin vorgeschlagenen, letztlich im Jahr 2009 von der Auftraggeberin umgesetzten Maßnahmen kannte, wurde nicht festgestellt. Zudem bezogen sich die Maßnahmen zur Verbesserung des Windkomforts im Gutachten lediglich auf die in der Nähe der späteren Unfallstelle gelegene Promenade. Schon aus diesem Grund ist der Vorwurf der Klägerin schwer verständlich, dass die beklagte Partei Vorschläge des Gutachters zur Durchführung von Windkomfortmaßnahmen jahrelang schlicht ignoriert habe.
War das Gefahrenpotential der Verletzung von Passanten durch sturmartige, in dieser Intensität nur etwa alle fünf Jahre auftretende Böen für die beklagte Partei nicht augenscheinlich, leuchtet auch die Forderung der Revisionswerberin nach einer Sperre des Durchgangs oder der Anbringung von Warnschildern nicht ein. Im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Maßnahme stellte sich zudem die Frage nach dem Sinn eines Warnschildes, das in einem den Benutzern, somit auch der Klägerin als windexponiert bekannten Gebiet allgemein auf die Gefahren derartiger Witterungseinflüsse hinweist.
Die Revisionswerberin vermisst die Anbringung des Gefahrenzeichens nach § 50 Z 10a StVO („Seitenwind“) oder die tatsächliche Aufstellung eines Windsacks (nach dieser Norm) und sieht in der zitierten Bestimmung ein Schutzgesetz zu Gunsten von Verkehrsteilnehmern, denen die Anpassung an die Gefahr ermöglicht werden soll. Die Verletzung dieses Schutzgesetzes solle unabhängig vom Vorliegen der in § 1319a ABGB geforderten Fahrlässigkeit ihr Begehren rechtfertigen.
Mit diesem Argument übersieht sie, dass iZm der gewünschten Anbringung von Verkehrszeichen zwei Rechtsgründe für die Haftung der beklagten Partei in Betracht kommen, nämlich die privatrechtliche als Wegehalterin und die hoheitliche als Rechtsträger iSd § 1 AHG. Die unterlassene Aufstellung von Gefahrenzeichen löst allerdings - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Amtshaftung nicht aus. Zur Instandhaltung einer Straße (durch den Wegehalter) gehört auch die Kenntlichmachung einer Gefahrenstelle durch Aufstellen von Gefahrenzeichen, wozu der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag berechtigt ist. Die Unterlassung einer solchen Kennzeichnung ist nur dann grob fahrlässig, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls als ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit heraushebt; was die Vorinstanzen auf durchaus vertretbare Weise verneint haben.
Zudem sollen nach § 49 Abs 1 StVO Gefahrenzeichen ankündigen, dass sich in der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden (Satz 1). Die Lenker von Fahrzeugen haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr entsprechend zu verhalten (Satz 2). Der Begriff der „Fahrbahn“ wird in § 2 Abs 1 Z 2 StVO als der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße definiert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ereignete sich der Unfall aber im Bereich einer Fußgängerebene bzw Fußgängerzone. Die Revisionswerberin bezeichnet die Unfallstelle auch selbst als Gehweg (vgl § 2 Abs 1 Z 11 StVO). Ihre Behauptung, dieser Gehweg werde auch fallweise zu Lieferzwecken oder von der Feuerwehr befahren, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Ob die fallweise Nutzung eines Gehwegs durch Liefer- oder Feuerwehrfahrzeuge diesen tatsächlich bereits zur Fahrbahn iSds § 2 Abs 1 Z 2 StVO mutieren ließe, muss somit gar nicht erörtert werden.
Die Klägerin stützt ihren Schadenersatzanspruch ausdrücklich auf das AHG. Die beklagte Partei habe für jene Gebäude, deren Errichtung zu gefährlichen Wind-„Hotspots“ geführt hätte, zu Unrecht Baubewilligungen erteilt sowie vor der Bebauung 1995 den Flächenwidmungsplan geändert, ohne jeweils den Einfluss der Bebauung oder der bewilligten Bauprojekte auf die Windverhältnisse zu untersuchen. In der Revision bezieht sie sich zu diesem Anspruch auf mehrere Bestimmungen der Wr BauO, in denen sie Schutzgesetze zu erkennen vermeint, deren Übertretung zur Haftung des beklagten Rechtsträgers für ihre Schäden (Körperverletzung) führen soll.
Die in der Revision zitierten Bestimmungen regeln aber schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung der Baubehörde, vor Bewilligung eines Bauvorhabens das Entstehen von Windverhältnissen, die die Sicherheit von Passanten gefährden könnten, zu untersuchen:
So regelt § 128 Wr BauO idF Wr LGBl 1996/42 die Verpflichtung gegenüber der Behörde, nach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Neu-, Zu- und Umbauten, sonstiger baulicher Anlagen und Bauabänderungen sowie Anlagen, eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten.
Nach § 89 Abs 1 erster Satz Wr BauO idF der Techniknovelle 2007, LGBl 2008/24, müssen Objekte und all ihre Teile entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind. § 105 Wr BauO, idF LGBl 2008/24 betrifft den Schutz der Benutzer des Bauwerks vor ihre Gesundheit gefährdenden Emissionen, wie beispielsweise gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen. § 113 leg cit in der zitierten Fassung betrifft den Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen. Diese Bestimmungen sind iSd Art V Abs 1 TechnikNov 2007 erst am 12. 7. 2008 in Kraft getreten und daher für die angeblich rechtswidrig erfolgte Erteilung der Baubewilligungen in den Jahren 1999 und 2006 ohnehin nicht von Bedeutung.
Welche Relevanz alle zitierten Bestimmungen der Wr BauO für einen Amtshaftungsanspruch einer Fußgängerin, die in einer Fußgängerzone von einer plötzlichen Windböe erfasst und verletzt wurde, haben sollten, bleibt unerfindlich.
§ 1 Abs 2 Wr BauO idF LGBl 1996/10, sieht vor, dass bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne insbesondere auf folgende Ziele Bedacht zu nehmen ist: ... Erhaltung bzw Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit sichern, und Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden (Z 4); größtmöglicher Schutz vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Gerüche (Z 5).
In der zuletzt zitierten Bestimmung sieht die Revisionswerberin eine Norm, welche die Gesamtbevölkerung vor einzelnen, nur demonstrativ aufgezählten Immissionen schützen solle. Nach ihrer Auffassung sollen Starkwinde schwerer als „Gerüche“ wiegen. Ob solche Winde überhaupt zu den in § 1 Abs 2 Z 5 leg cit aufgezählten Immissionen zählen können, kann aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil § 1 Abs 2 nach Art III Abs 2 Wr BauO, Wr LGBl 1996/42, erst mit 1. 9. 1996 in Kraft getreten ist, und daher für einen Amtshaftungsanspruch, der auf die angeblich rechtswidrige (weil ohne Untersuchung der Auswirkungen auf die Windverhältnisse vorgenommene) Änderung der Flächenwidmung im Jahr 1995 gestützt wird, nicht relevant ist.