Ein Sachwalter ist bei Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden nur insoweit als Organ gem § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, als er in Erfüllung einer richterlichen Weisung handelt; ansonsten hat er für einen durch sein Verhalten als Sachwalter verursachten Schaden persönlich nach allgemeinem Schadenersatzrecht einzustehen
§§ 215 ff ABGB, § 219 ABGB, § 1 AHG, § 1295 ABGB
GZ 1 Ob 167/13k, 19.09.2013
OGH: Sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach dem KindRÄG 2001 haftete der Sachwalter nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen, wenn er nicht in Erfüllung einer richterlichen Weisung als Organ nach § 1 Abs 2 AHG handelte.
Musste der Sachwalter (sowie der Pflegschaftsrichter) keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Bewertungsgutachtens oder Bedenken an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen hegen, zumal dem Gutachten weder ein für einen Laien auf dem Gebiet der Liegenschaftsbewertung ersichtlicher Befundungsmangel anhaftete, noch ein erkennbarer Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder „zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks“ bestanden, so stellt die Ansicht des Berufungsgerichtes, den Sachwalter treffe kein Verschulden, keine zu korrigierende Fehlbeurteilung dar.
Der Sachwalter war auch nach §§ 230d, 230e ABGB (idF vor dem KindRÄG 2001) nicht verpflichtet, beim Pflegschaftsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fachgebiet über den Verkehrswert der zu erwebenden Liegenschaft zu beantragen. Dass nur vom Gericht bestellte Sachverständige den Verkehrswert feststellen durften, ergab sich weder aus § 230d ABGB, noch aus § 230e ABGB. Da der Sachwalter (und auch der Pflegschaftsrichter) keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Privatgutachter erhobenen Verkehrswerts haben mussten, bestand allein im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises von 63 Millionen Schilling keine Notwendigkeit für den Sachwalter, ein zweites Gutachten beim Sachwalterschaftsgericht anzuregen bzw für dieses, ein solches einzuholen.