Der Umfang der Aufklärungs- und Behandlungspflicht wird durch die aktuell beratenden und behandelnden Spitalsärzte konkretisiert; kein Anspruch auf eine Beratung über eine beinerhaltende Madentherapie und auf eine solche Behandlung, wenn die beratenden und behandelnden Ärzte eine solche für nicht zweckmäßig erachten
§§ 1295 ff ABGB, § 49 Abs 1 ÄrzteG, § 8 Abs 2 KAKuG, § 133 Abs 2 A
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, ärztliche Aufklärung, ärztliche Behandlung, Aufklärungspflicht, Behandlungspflicht, alternative Behandlungsmethode
GZ 9 Ob 32/12i, 21.02.2013
Eine Patientin war wegen eines Diabetes-Fuß-Syndroms und einer Nekrose an der linken Ferse in Spitalsbehandlung. Das nekrotische Gewebe verbreitete sich trotz operativer Entfernung weiter, sodass weitere operative Entfernungen durchgeführt wurden. Schließlich wurde über das Erfordernis einer Amputation des Beines unterhalb des Knies aufgeklärt. Eine Aufklärung über eine alternative Madentherapie erfolgte nicht. Die Patientin ließ eine solche in Wien durchführen. Das Bein konnte erhalten werden. Die Patientin verstarb 2 Jahre später an den Folgen eines Herzinfarktes. Die Erben klagten den Träger der Krankenanstalt.
OGH: Fraglich kann nur sein, ob die Erblasserin im Rahmen des konkreten Behandlungsvertrags dennoch über diese Behandlungsmöglichkeit am LKH S***** aufzuklären gewesen wäre und ob die Alternativmethode bei Befürwortung durch die Erblasserin in der Folge auch gegen die Überzeugung der Oberärztin am LKH S***** durchzuführen gewesen wäre.
Zur Aufklärungspflicht ist es stRsp, dass der Arzt nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern muss. Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, va aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.
Nach diesen Grundsätzen kann nicht fraglich sein, dass die Oberärztin dann, wenn auch die Alternativtherapie am LKH S***** - ex ante gesehen - eine therapeutisch adäquate Alternative war, die Erblasserin darüber aufzuklären gehabt hätte.
Die Beklagte beruft sich für ihren Standpunkt auf die von § 133 Abs 2 Satz 1 ASVG gezogenen Grenzen, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung wird als Missbrauchskontrolle gegen eine zweckwidrige Leistungsgewährung gesehen und führt unter dem Aspekt der Kostentragung auch zur Ablehnung einer freien Methodenwahl: Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl, nicht aber auch freie Therapiewahl gesichert. In den Fällen, in denen sowohl wirksame allgemein anerkannte als auch wirksame Außenseitermethoden zur Verfügung stehen, dürfen letztere nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden. Aus diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall jedoch nichts zu gewinnen, weil die Frage, ob eine bestimmte Behandlung nach dem Wunsch des Patienten durchzuführen ist, nicht allein aus den Kostenersatzregeln abgeleitet werden kann.
Für die Determinierung des Inhalts des Behandlungsvertrags sind aber § 49 Abs 1 ÄrzteG und § 8 Abs 2 KAKuG maßgeblich.
Im Rahmen eines mit einem Krankenhausträger abgeschlossenen (Krankenhausaufnahme- und) Behandlungsvertrags erfolgt die Konkretisierung und Bestimmung der Behandlungsmöglichkeiten durch die aktuell beratenden und behandelnden Spitalsärzte. Insbesondere dann, wenn es sich dabei - wie hier - um Spezialisten eines bestimmten Gebietes handelt, diese nach ihrem Wissen und ihrer Erfahrung die Durchführung einer bestimmten Behandlungsmethode als nicht erfolgversprechend ablehnen und darin - ex ante gesehen - innerhalb des Rahmens des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt, ergibt sich aber nach den dargelegten Grundsätzen keine Pflicht des Krankenhausträgers, entgegen dieser Expertise so lange weitere - gegebenenfalls externe - Ärzte hinzuzuziehen, bis die Durchführung einer vom Patienten in Erfahrung gebrachten alternativen Behandlungsmethode befürwortet wird. Die Pflicht des Krankenhausträgers geht hier nicht so weit, dass er eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch entgegen der im Rahmen des medizinischen Kalküls liegenden hauseigenen ärztlichen Einschätzung anzuwenden hätte.
Nichts anderes ergäbe sich, wenn man unter dem Aspekt der öffentlichen Daseinsvorsorge - siehe den in § 18 Abs 1 KAKuG statuierten Versorgungsauftrag der Länder - von einem Kontrahierungszwang des Krankenhausträgers zum Abschluss eines bestimmten Behandlungsvertrags ausgehen wollte, weil für die Festlegung des Inhalts des Behandlungsvertrags keine anderen als die aufgezeigten Parameter bestünden. Unabhängig davon kann auch bei Bestehen eines Abschlusszwanges ein Vertragsabschluss als solcher oder in der begehrten Form aus sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt werden. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode durch den Krankenhausträger läge aber auch dann vor, wenn die Methode nach der medizinisch-therapeutischen Einschätzung eines vom Krankenhausträgers beschäftigten Facharztes nach seiner Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend erachtet wird.