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Arbeitsrecht

VwGH: Eine „Präsidialzulage“ ist eine Form der Pauschalierung

Mitarbeiter der Präsidialabteilung haben keinen Rechtsanspruch auf die für solche Mitarbeiter übliche „Präsidialzulage“, weil diese eine Form der Pauschalierung ist und auf eine Pauschalierung kein Rechtsanspruch besteht

04. 12. 2013
Gesetze:

§ 15 Abs 2 GehG, §§ 106 ff S Landes-Beamtengesetz


Schlagworte: Gehaltsrecht, Präsidialzulage, Pauschalierung, Einzelverrechnung


GZ 2011/12/0187, 04.09.2012



Die Bf hatte die Zuerkennung einer "Präsidialzulage" begehrt, ohne für einzelne kalendarisch bestimmte oder bestimmbare Zeiträume Erschwernis oder Mehraufwand zu konkretisieren. Ihr Begehren war daher darauf gerichtet, in den Genuss pauschal bemessener Nebengebühren zu gelangen. Mit dem angefochten Bescheid versagte die belBeh eine "kombinierte Nebengebühr (sog Präsidialzulage)", sohin pauschal bemessene Nebengebühren.



VwGH: Wie der VwGH in stRsp zu § 15 Abs 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.



§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.



Überträgt man das auf die vergleichbare Rechtslage nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, konnte die Bf durch die verfügte Versagung einer "kombinierten Nebengebühr (sog Präsidialzulage)", sohin von pauschal bemessener Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung, nicht in ihren Rechten verletzt werden.

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