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Sozialrecht

VwGH: Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz

Nähere Ausführungen im Langtext

04. 12. 2013
Gesetze:

§ 1 VOG, § 2 VOG, § 3 VOG, § 5 VOG, § 10 VOG


Schlagworte: Verbrechensopferrecht, Hilfeleistungen, Ersatz des Verdienstentganges, orthopädische Versorgung


GZ 2010/11/0063, 26.09.2013


 


VwGH: Da die Bf ihre Anträge erst 15 Jahre nach der an ihr begangenen Straftat gestellt hat, besteht ein allfälliger Anspruch gem § 10 Abs 1 dritter Satz VOG erst ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats. Im Beschwerdefall ist somit ausschließlich die Frage zu klären, ob die Bf einen Anspruch auf Hilfeleistung für den Zeitraum ab 1. September 2007 hat.


 


Voraussetzung für den Ersatz von Verdienstentgang ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 1 Abs 1 VOG), wobei auch die erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs 2 VOG).


 


Nach den übereinstimmenden Einschätzungen aller im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu Wort gekommenen Sachverständigen - deren Gutachten die Bf im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - sind die nach August 2007 bestehenden Gesundheitsschädigungen für die Berufsausübung nicht wesentlich und die Bf ist danach in ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin voll einsatzfähig. Da sich die belBeh auf diese nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten gestützt hat, erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn sie davon ausging, die Bf habe ab 1. September 2007 keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs.


 


Soweit die Bf in Ansehung des beantragten Verdienstentganges die Kausalitätsbeurteilung der belBeh kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die festgestellten Leiden - wie bereits das Arbeitsgericht, das die Kausalität im Berufsunfähigkeitspensionsverfahren nicht zu beurteilen hatte, festhielt - schon aufgrund ihrer mangelnden Schwere keinen Anspruch zu begründen vermögen. Es kommt somit nicht mehr darauf an, inwieweit die Gesundheitsschädigungen "verbrechenskausal" sind.


 


Zum Antrag auf orthopädische Versorgung brachte die Bf vor, ihr Zahnverlust habe psychische Ursachen, welche wiederum mit der Straftat zusammenhingen (eine Kausalität der 1992 erlittenen Straftat in physischer Hinsicht wurde in den zahnärztlichen Gutachten verneint und von der Bf auch nie behauptet). Der belBeh, die sich auf das von ihr eingeholte neurologische Gutachten stützte, ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der Zahnverlust nicht auf psychische Ursachen zurückzuführen sei. Auch diesem Gutachten ist die Bf im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.


 


Wenn in der Beschwerde schließlich behauptet wird, die belBeh sei entgegen dem im Sachwalterschaftsverfahren verfassten psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, es liege keine psychische Erkrankung vor, so erweist sich dies als aktenwidrig. Die belBeh ist lediglich davon ausgegangen, dass die psychische Krankheit der Bf zum überwiegenden Teil nicht "verbrechenskausal" war, wogegen auch das von der Bf ins Treffen geführte Gutachten nicht spricht, da es keine Kausalitätsbeurteilung enthält.

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