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Baurecht

VwGH: Entschädigungsanspruch bei Grundablösung

Gegen einen Bescheid über den Entschädigungsanspruch bei Grundablösung ist eine Berufung nicht zulässig; es besteht insoweit sukzessive Gerichtszuständigkeit; dies gilt auch für eine Entscheidung dem Grunde nach

04. 12. 2013
Gesetze:

§ 59 Abs 8 Wr BauO


Schlagworte: Wiener Bauordnung, Grundablösung, Entschädigungsanspruch, sukzessive Gerichtszuständigkeit


GZ 2013/05/0170, 27.09.2013



VwGH: Gem § 59 Abs 8 BO steht es jeder Partei des Einlösungsverfahrens ua frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.



Sofern der Bf in seiner Beschwerde geltend macht, dass die Frage, ob der Kostenersatzanspruch dem Grunde nach bestehe, trotz entsprechendem Berufungsvorbringen ungeklärt bleibe, ist er auf das Erkenntnis vom 20. November 2007, 2006/05/0214, zu verweisen. Darnach ist § 59 Abs 8 BO verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch bloß dem Grunde nach der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen.

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