Home

Verfahrensrecht

VwGH: Hinterlegung nach § 17 ZustG

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird

04. 12. 2013
Gesetze:

§ 17 ZustG


Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung, Abholfrist, Abwesenheit von der Abgabestelle, rechtzeitig


GZ 2013/05/0145, 27.09.2013


 


VwGH: Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist demnach der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.


 


Soweit der Bf vor der belBeh unsubstantiiert, ohne Zeitangabe und Vorlage von Bescheinigungsmitteln vorgebracht hatte, "im Urlaub fort gewesen" zu sein, wurde eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht dargetan. Dieses Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sodass von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist. Überdies hat sich nicht gem § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG ergeben, dass der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte:


 


Nach der Rsp des VwGH ist "rechtzeitig" iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustellG dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. So wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen.


 


Dem Bf stand sogar ab Behebung des Berufungsbescheides am 28. Dezember 2012 bis zum Ablauf des 7. Jänner 2013 noch ein Zeitraum von 11 Tagen zur Ausführung seiner Vorstellung zur Verfügung.


 


Im Gegensatz zu seiner im angefochtenen Bescheid mittels Scan wiedergegebenen Stellungnahme bringt der Bf nunmehr vor, laut telefonischer Auskunft der Zustellbasis N sei das Postamt jedes Jahr am 24. Dezember bereits um 12.00 Uhr geschlossen "und somit eine Hinterlegung mit gleichzeitigem Beginn der Abholfrist am 24.12.2012 technisch nicht möglich". Diesem neuen Sachvorbringen bezüglich des 24. Dezember ist aber das aus § 41 Abs 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten; ausgehend von der Darlegung im Schreiben vom 26. Februar 2013, dass das Postamt am 25. und 26. Dezember 2012 geschlossen war, und der entsprechenden Beurkundung im Rückschein, ist die belBeh zu Recht von einem Fristbeginn am 24. Dezember 2012 ausgegangen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at