Der an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien gestellte Devolutionsantrag des Bf war, da § 73 AVG im Verfahren vor den Organen der Wiener Rechtsanwaltskammer nicht gilt, nicht zulässig
§ 73 AVG
GZ 2011/01/0228, 26.06.2013
VwGH: Die Rechtsanwaltskammern als gesetzliche berufliche Vertretungen haben das AVG in ihrem Verfahren nicht anzuwenden. Die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrages gem § 73 AVG bei Säumigkeit mit der Entscheidung über einen in diesem Selbstverwaltungsbereich gestellten Antrag scheidet daher aus.