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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG

Art 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt

04. 12. 2013
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 27 VwGG, § 73 AVG


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht


GZ 2011/01/0228, 26.06.2013


 


VwGH: Gem Art 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Art 132 B-VG gewährt Rechtsschutz in den Fällen, in denen jemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid erlässt; die Säumnisbeschwerde schützt den Einzelnen vor behördlicher Untätigkeit in der Hoheitsverwaltung.

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