Eine eV kann nur für die Zukunft wirken und muss sich im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Hauptanspruches halten
§§ 378 ff EO, § 381 EO, § 382 EO, § 394 EO
GZ 7 Ob 164/13p, 16.10.2013
OGH: Zur Sicherung bloßer Feststellungsansprüche ist eine eV nicht statthaft. Sie ist nur zulässig, wenn hinter dem Feststellungsanspruch bedingte oder künftige Leistungsansprüche stehen. Sie kann nur für die Zukunft wirken und muss sich im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Hauptanspruches halten.
Lautet ein Klagebegehren nur mehr auf die Feststellung des (ursprünglichen) Bestands des Vertragsverhältnisses und der Rechtswidrigkeit der Sperre von Telefonanschlüssen für einen bereits vergangenen Zeitraum, so ist daraus ein Interesse des Klägers an einer Aufhebung der Sperre und an deren zukünftigen Unterlassung nicht erkennbar. Durch die Abweisung eines darauf gerichteten Sicherungsantrags ist seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt.
Ein bloßes Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss sich aus dem Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ergeben und kann auch nicht aus möglichen Folgeansprüchen nach § 394 EO abgeleitet werden.