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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Einer Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht, fehlt dann das Feststellungsinteresse, wenn bereits eine Klage auf Rückabwicklung möglich ist

29. 11. 2013
Gesetze:

§ 228 ZPO, § 226 ZPO


Schlagworte: Feststellungsklage, rechtliches Interesse, Beweislast, Leistungsklage, Kondiktion


GZ 3 Ob 150/13z, 08.10.2013


 


OGH: Das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachte Rechtsverhältnis muss eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung des Klägers ausüben; es muss also geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Feststellung von bloßen „Rechtslagen“ reicht dafür nicht aus. Bei einem beendeten Vertragsverhältnis wird das rechtliche Interesse nur dann bejaht, wenn das ergehende Urteil immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen.



Ein Feststellungsinteresse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, allerdings nur, wenn ein mögliches Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist aber zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden, oder wenn künftige Prozesse zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abgekürzt werden.


 


An die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist kein strenger Maßstab anzulegen. Das rechtliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu beweisen.

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