Beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem § 93 JN hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus dem Klagevorbringen die behauptete Solidarverpflichtung beider Beklagter ableiten lässt
§ 93 JN, § 230a ZPO, § 261 ZPO
GZ 1 Ob 132/13p, 29.08.2013
OGH: Hat der Kläger Tatsachen vorgetragen, die sowohl für die Sach- als auch die Zuständigkeitsentscheidung von Bedeutung sind, die aber vom Prozessgegner bestritten wurden, so soll in solchen Fällen die Sachentscheidung den Vorrang haben, wenn erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens das Vorliegen dieser („doppelrelevanten“) Tatsachen abschließend beurteilt werden kann; dies entspricht der Prozessökonomie.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ohne weiteres in Fällen einer behaupteten Streitgenossenschaft wegen einer vermeintlichen Solidarverpflichtung, wenn die Haftung der Streitgenossen auf unterschiedliche rechtliche Erwägungen gestützt wird. Dann liegt eben häufig keineswegs die Situation vor, dass auch schon gegenüber jener Partei, die die Zuständigkeit bestreitet, eine abschließende Sachentscheidung möglich wäre, die den Vorrang vor einer Zurückweisungsentscheidung haben soll.
Vielmehr führt die allein aufgrund der Klageangaben gewonnene Erkenntnis, dass der behauptete Klageanspruch gegenüber der einen Partei oder die Solidarhaftung mit Sicherheit nicht besteht, keineswegs zwingend dazu, dass nunmehr auch über das gegen die andere Partei erhobene Begehren meritorisch abgesprochen werden könnte.
Im Falle einer Zurückweisung der Klage gegen einen (formellen) Streitgenossen wegen örtlicher Unzuständigkeit sehen die §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO hinreichende Überweisungsmöglichkeiten vor.