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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters, dessen erlernte Kenntnisse für eine Angestelltentätigkeit erforderlich waren

Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als Arbeiter und die Ausübung anderer Tätigkeiten als Angestellter wieder verloren gehen und der Versicherte kann durch die Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erwerben

29. 11. 2013
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 273 ASVG


Schlagworte: Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Berufsschutz, Verweisbarkeit


GZ 10 ObS 65/13a, 12.09.2013


 


Der Kläger arbeitete überwiegend in seinem Lehrberuf als Gärtner und zuletzt als Angestellter in einem Gartencenter, wofür die im Lehrberuf erworbenen Kenntnisse erforderlich waren; sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension ist wie bei einem „Vertragsangestellten“ nach § 255 ASVG zu beurteilen.


 


OGH: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz genießt, sei es als Angestellter oder als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf, darf in allen Berufssparten verwiesen werden, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt. War daher ein Versicherter in den letzten 15 Jahren sowohl in erlernten (angelernten) Berufen iSd § 255 Abs 1 ASVG als auch in Angestelltenberufen iSd § 273 ASVG tätig, so können dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsfalls des § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen sind, die als Angestellter erworbenen Versicherungszeiten nicht anders behandelt werden als diejenigen aus einem erlernten oder angelernten Beruf. Dieser Grundsatz muss jedenfalls dann gelten, wenn die Angestelltentätigkeit im Rahmen einer zulässigen Verweisungstätigkeit weiterhin verrichtet werden kann.



So ist bei der Beurteilung der Verweisbarkeit eines Versicherten, der nach erfolgreicher Absolvierung einer Lehre und Ausübung in dieser erlernten Tätigkeit zuletzt über einen längeren Zeitraum als Angestellter tätig war, von diesem zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf auszugehen; die (einschlägige) Arbeitertätigkeit hat hingegen außer Betracht zu bleiben. Für die Verweisbarkeit ist vielmehr allein die zuletzt ausgeübte kaufmännisch geprägte Angestelltentätigkeit maßgeblich. Die frühere Ausübung des erlernten Berufs vermag zu keiner entsprechend fachspezifischen Einschränkung der Verweisbarkeit im Rahmen eines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufs zu führen.

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