Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden; die behauptete Verlegung des „Büros“ bzw der Geschäftsadresse der Stiftung von Salzburg nach Wien ist ebenfalls kein ausreichender Grund der Umbestellung auf einen in Wien ansässigen Stiftungsprüfer
§ 21 Abs 1 PSG, § 27 PSG, § 31 PSG
GZ 6 Ob 144/13i, 28.08.2013
OGH: Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.
Die Vorstandsmitglieder haben die Abberufung des bestellten Stiftungsprüfers nicht beantragt, das Firmenbuchgericht hat diesen auch nicht abberufen. Dieser ist daher weiterhin gültig bestellt und somit nach wie vor im Amt. Von - hier nicht vorliegenden - Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.