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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein neuer Stiftungsprüfer bestellt werden kann

Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden; die behauptete Verlegung des „Büros“ bzw der Geschäftsadresse der Stiftung von Salzburg nach Wien ist ebenfalls kein ausreichender Grund der Umbestellung auf einen in Wien ansässigen Stiftungsprüfer

29. 11. 2013
Gesetze:

§ 21 Abs 1 PSG, § 27 PSG, § 31 PSG


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Privatstiftungsgesetz, Stiftungsprüfer, Tod, Bestellung, Stifter, nominierungsberechtigt, Abberufung, Firmenbuchgericht, Bestellung


GZ 6 Ob 144/13i, 28.08.2013



OGH: Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.


Die Vorstandsmitglieder haben die Abberufung des bestellten Stiftungsprüfers nicht beantragt, das Firmenbuchgericht hat diesen auch nicht abberufen. Dieser ist daher weiterhin gültig bestellt und somit nach wie vor im Amt. Von - hier nicht vorliegenden - Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.

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