Die Behauptungs- und Beweislast für die Erschöpfung des Markenrechts liegt grundsätzlich beim Beklagten; anderes gilt nur dann, wenn der Beklagte nachweisen kann, dass - etwa aufgrund eines ausschließlichen Vertriebssystems - eine Marktabschottung droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen muss; in diesem Fall muss der Markeninhaber das Inverkehrbringen außerhalb des EWR behaupten und beweisen
§ 1295 Abs 2 ABGB, MSchG
GZ 4 Ob 122/13i, 27.08.2013
OGH: Rechtsmissbrauch liegt nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Die Behauptungs- und Beweislast trifft denjenigen, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft. Schon geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch müssen den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
Eine überschießende Schutzrechtsverwarnung führt aber nicht dazu, dass der Markeninhaber berechtigte Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann.