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Strafrecht

OGH: Üble Nachrede iSd § 111 StGB

Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft iSd § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB; bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten; so gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlichen Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen

29. 11. 2013
Gesetze:

§ 111 StGB


Schlagworte: Üble Nachrede, unehrenhaft, Verwaltungsübertretungen, gerichtliche Strafbarkeit, Vorsatztat


GZ 14 Os 74/13h, 11.06.2013


 


OGH: Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft iSd § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB. Ist dadurch nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen der allgemeine Anstand empfindlich verletzt, so verstößt es (auch oder allein) gegen die guten Sitten (§ 111 Abs 1 zweiter Fall zweite Alternative StGB). Nur in der zweitgenannten Variante setzt das Tatbild zusätzlich noch voraus, dass der Sittenverstoß geeignet ist, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.


 


Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB ausgenommen. Die gerichtliche Strafbarkeit wegen Begehung einer Vorsatztat stellt nämlich nur ein Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar, weil - abhängig vom konkreten Verhaltensvorwurf - potentiell jede Gesetzwidrigkeit als unehrenhaft gelten kann, sofern damit bei gebotener Zugrundelegung eines normativen Beurteilungsmaßstabs eine deutlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden ist (vgl in diesem Sinn zur Tatbildlichkeit des Vorwurfs einer ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung ungeachtet der Straflosigkeit des Ehebruchs seit dem StRÄG 1996 RIS-Justiz RS0125318). So stellen etwa die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Vorhandensein niederer Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile (welcher Natur auch immer) oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter Umstände dar, die ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen können.


 


Vorliegend hat P dem Privatankläger vorgeworfen, entgegen einer zeitlich punktuellen Meldepflicht (§ 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG) die Anmeldung dreier Arbeitnehmer zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten, somit während der gesamten Betriebsdauer des Weihnachts- und Silvesterstands, überhaupt „schwarz beschäftigt“ zu haben. Im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens wurde die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt. Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen.


 


Nach den weiteren Feststellungen hat sich darauf im Übrigen (hinreichend deutlich) auch der (bedingte) Vorsatz des P bezogen, der demnach die Eignung seiner Äußerungen, den Privatankläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.


 


Damit ergeben sich folgende Gesetzesverletzungen:


 


Bereits die Beschuldigung eines sittenwidrigen Verhaltens verwirklicht bei Vorliegen dessen Eignung, den Betreffenden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, das Tatbild des als alternatives Mischdelikt angelegten § 111 Abs 1 zweiter Fall (zweite Alternative) StGB. Indem das Erstgericht trotz Annahme eines solchen Verhaltensvorwurfs den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB wegen (vermeintlicher) Nichtverwirklichung des § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB verneinte, verletzte es das Gesetz in dieser Bestimmung.


 


Trotz der Annahme einer durch die Anschuldigungen (potentiell) erheblich beeinträchtigten sozialen Wertschätzung des Privatanklägers beurteilte das Erstgericht das diesem vorgeworfene Verhalten mit dem Hinweis auf dessen bloß verwaltungsstrafrechtliche Relevanz als nicht unehrenhaft. Wie die vorstehenden Ausführungen jedoch zeigen, stellen sich die Äußerungen des P recht besehen sehr wohl als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar, sodass das Erstgericht auch unter diesem Gesichtspunkt das Tatbild des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB zu Unrecht verneint hat.

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