Im vorliegenden Fall wurde vereinbart, dass die Erblasserin den Pflichtteilsverzicht „in einer gesonderten Annahmeerklärung annehmen wird“, ohne dass hiefür eine Frist gesetzt wurde; daher kann keine Vertragslücke angenommen werden; es wurde somit keine zeitliche Grenze für die Annahme der Verzichtserklärung gesetzt, sodass die knapp 2 Jahre später abgegebene Annahmeerklärung rechtzeitig war
§ 862 ABGB, § 767 ABGB, § 551 ABGB
GZ 3 Ob 165/13f, 8.10.2013
OGH: Die üL vertritt ganz überzeugend die A, dass auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig ist. Es ist nicht ersichtlich, welcher Zweck eine gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bei der Errichtung des Notariatsakts erfordern würde. Auch bei der - ebenfalls notariatsaktpflichtigen - Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH besteht kein Zweifel, dass eine Zerlegung in zwei Notariatsakte - Anbot und Annahme - zulässig ist.
Der Vertrag über den Erbverzicht (und damit auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag) folgt grundsätzlich den Regeln über lebzeitige Verträge.
Der Offerent kann gem § 862 Satz 1 ABGB die Annahmefrist und damit die Dauer der Bindung an das Offert grundsätzlich frei festlegen. Im vorliegenden Fall hat der Offerent keine zeitliche Grenze gesetzt, sodass sich die Frage stellt, ob das Fehlen einer zeitlichen Grenze gewollt ist (dann kommt § 862 Satz 1 ABGB zur Anwendung) oder ob diesbezüglich eine Vertragslücke vorliegt, die entsprechend § 862 Satz 2 ABGB zu füllen ist. Angesichts des Umstands, dass im Text explizit darauf hingewiesen wird, dass die Mutter den Pflichtteilsverzicht „in einer gesonderten Annahmeerklärung annehmen wird“, ohne dass eine Frist gesetzt wird, kann eine Vertragslücke nicht angenommen werden; vielmehr ist keine zeitliche Grenze für die Annahme der Verzichtserklärung gesetzt.
Demnach hat die Erblasserin die Verzichtserklärung ihres Sohnes wirksam angenommen.