Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht; die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben; entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgepflogenheiten entspricht
§ 864a ABGB
GZ 4 Ob 174/12k, 12.02.2013
OGH: Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, va nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen
Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben. Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgepflogenheiten entspricht.
Festgestellt ist, dass die AGB der Beklagten inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen stammen; sie sind damit als branchenüblich, keinesfalls aber als ungewöhnlich oder überraschend zu beurteilen.