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Zivilrecht

OGH: Zum Verzicht auf Gewährleistungsrechte

Kann ein Mangel durch Verbesserung behoben werden, so ist ein Ausschluss der Wandlung oder Preisminderung zulässig; wurde die Verbesserung jedoch vergeblich versucht, verweigert oder ist sie unmöglich geworden, ist das Beharren auf dem Wandlungs- oder Preisminderungsverzicht sittenwidrig

29. 11. 2013
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB, § 929 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1444 ABGB, § 879 ABGB, § 9 KSchG


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Wandlung, Preisminderung, Schadenersatz, Verzicht, Sittenwidrigkeit, Verbesserung


GZ 1 Ob 106/13i, 29.08.2013


 


Der Käufer eines Nutzfahrzeuges hat auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung oder Preisminderung verzichtet.


 


OGH: Auch nach dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz 2001 ist (außerhalb von Verbrauchergeschäften nach § 9 KSchG) ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche grundsätzlich zulässig; dies bringt § 929 zweiter Fall ABGB zum Ausdruck.


 


Nach stRsp zum früheren Gewährleistungsrecht war der Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe an sich möglich, sofern die Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert blieben. Der Käufer konnte zwar auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung und Preisminderung wirksam verzichten, sodass ihm infolge dieses Verzichts von vornherein nur ein Anspruch auf Verbesserung zustand. Führte die Forderung auf Verbesserung nicht zum Ziel, indem der Verkäufer einen behebbaren Mangel nicht beseitigte, so konnte der Käufer nur mehr Wandlung begehren. Waren wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verkäufer trotz rechtzeitiger Verbesserungsversuche nicht zu beheben, so konnte sich der Verkäufer auf den Ausschluss des Wandlungsrechts, weil dieser gröblich benachteiligend wäre, nicht mit Erfolg berufen.



Diese Rsp wird auch für die Rechtslage nach dem GewRÄG für zutreffend erachtet. Danach ist ein Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe grundsätzlich zulässig, wenn die Mängel auch dann noch ausreichend sanktioniert bleiben. Kann der Mangel durch Verbesserung oder Austausch behoben werden, so ist ein Ausschluss der Wandlung oder Preisminderung zulässig. Wurde die Verbesserung jedoch vergeblich versucht oder verweigert oder ist eine solche unmöglich geworden, ist das Beharren auf dem Wandlungs- oder Preisminderungsverzicht sittenwidrig.

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